SGB III

§ 216 b
Transferkurzarbeitergeld

 

 

  (1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungs­aussichten haben Arbeitneh­mer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

1.   und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,

2.   die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3.   die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4.   der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

 

 

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216 a Abs. 1 Satz 2 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeit­nehmer nicht nur vorübergehend entfallen.

 

 

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzar­beitergeld sind erfüllt, wenn

1.    in einem Betrieb Personalanpassungs­maß­nah­men aufgrund  einer Betriebsände­rung durchgeführt und

2.       die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungs­chancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden.

 

 

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer

1.    von Arbeitslosigkeit bedroht ist,

2.    nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung

a)   fortsetzt oder

b)   im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

3.    nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und

4.    vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststel­lung der Eingliederungsaussichten teilge­nommen hat; können in berechtigten Ausnah­mefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaß­nah­men nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.

§ 172 Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend.

 

 

(5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gelten § 173 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 216 a Abs. 4 gilt entsprechend.

 

 

(6) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungs­vorschläge zu unterbreiten. Hat die Maß­nahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ergeben, dass Arbeit­nehmer Qualifizie­rungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maßnahme gilt auch eine zeitlich be­grenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifi­zierung bei einem anderen Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Be­schäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Be­schäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurz­arbeiter­geld nicht ent­gegen.

 

 

(7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorüber­gehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem glei­chen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Be­trieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen.

 

 

(8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate.

 

 

(9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitnehmer sowie Angaben über die Altersstruktur und die Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzar­beitergeld zuzuleiten.

 

 

(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 182 Nr. 3 Anwendung.